Vorratsdatenspeicherung: EuGH stärkt Bürgerrechte
Eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Kommunikationsverbindungsdaten ist nicht zulässig. Das hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag geurteilt. Ausnahmen sind nur möglich, wenn es um die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Bedrohung der nationalen Sicherheit geht. Kommentatoren loben das Urteil zu diesem Thema, um das es seit Jahren in vielen europäischen Ländern Streit gibt.
Gericht findet das richtige Maß
Für die taz hat der EuGH an der richtigen Stelle nachgegeben:
„Bei Telefon- und SMS-Verbindungsdaten bleibt das Luxemburger Nein ebenso bestehen wie bei den Standortdaten von Mobiltelefonen. Das deutsche Gesetz muss also kräftig abgespeckt werden. Indem die Vorratsspeicherung der IP-Adressen zugelassen wird, erhält die Polizei aber das, was sie nach eigener Einschätzung am meisten braucht. Nun kann die Polizei auch nicht mehr behaupten, der EuGH sei schuld, wenn sie kaum gegen Kinderpornografie ermitteln kann. Zugleich sind die IP-Adressen, die nur aus unpersönlichen Ziffern bestehen und temporär vergeben werden, auch am wenigsten schutzwürdig. Es geht hier nur um Momentaufnahmen, nicht um persönliche Netzwerke und Bewegungsbilder.“
Zeichen in Zeiten der Corona-Schnüffelei
Der Standard hofft, dass der Tenor des Urteils auch in anderen Bereichen angewandt wird:
„Das Urteil kommt zur rechten Zeit. Mitten in der Corona-Pandemie stärkt der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Datenschutz. ... Bisher sorgte die Corona-Pandemie weltweit für einen Dammbruch in Sachen Datenschutz und massive Eingriffe in die Privatsphäre der Bürger. Smartphones wurden in Fußfesseln zur Überwachung von Kranken verwandelt, Firmen bekamen Zugriff auf Gesundheitsdaten, und es geht vieles, was vor wenigen Monaten noch unvorstellbar war - wie die Registrierung beim Besuch eines Wirtshauses. Es steht außer Frage, dass Maßnahmen zur Eingrenzung der Pandemie wichtig sind. Wichtig ist aber auch der Datenschutz. Beides muss kein Widerspruch sein.“